Wissenswertes

In dieser Rubrik findet Ihr einige allgemeine Infos rund und unseren Sport und das Drumherum



Thema Sichtblock

Regel 12.5 - Sichtblock
Vorbemerkung zur Regel 12.5

(bkw) Stand: Regeltext, 45. Aufl. 2013, RI 01-15. Ich wage an dieser Stelle eine Erläuterung zu einer Regel, die im Casebook der FIVB nicht behandelt wird, womit ich mich natürlich auch ein wenig aus dem Fenster lehne...
Bei der Beurteilung eines Sichtblocks ist grundsätzlich zu beachten, dass der 1. Schiedsrichter nur äußerst schwer über diesen Fehler entscheiden kann. Der Blickwinkel des 1. Schiedsrichters zur aufschlagenden Mannschaft ist für diese Entscheidung vollkommen ungeeignet. Zwangsweise muss die Entscheidung daher durch Indizien erfolgen, so dass bei der Beurteilung verschiedenste Einflüsse beachtet werden müssen.
Denkt daran: ..."der 1. oder 2. Schiedsrichter pfeifen das Ende des Spielzugs, wenn sie sicher sind, dass ein Fehler begangen wurde und sie die Art des Fehlers erkannt haben (Regel 22.2.1.2)!
@ Regelkommission: Sinnvoll wäre es daher eigentlich, wenn die Linienrichter hier mit entscheiden könnten...
Regel 12.5.1 (Allgemein)
Die Spieler der aufschlagenden Mannschaft dürfen dem Gegner die Sicht auf den Aufschlagspieler und auf die Flugbahn des Balles nicht durch einen individuellen oder durch einen Gruppensichtblock verdecken.
Sinn und Zweck der Regel
Die Regel 12.5 existiert, um zu gewährleisten, dass die Annahmespieler den Aufschlagspieler und den Ballflug sehen können. Wenn also der Aufschlagspieler und der Ballflug durch die aufschlagende Mannschaft verdeckt werden, dann liegt ein potenzieller Sichtblock vor.
Aufschlagspieler und Ballflug? Richtig! Es geht um das Verdecken des Aufschlagspielers UND des Ballflugs (das wurde 2013 klargestellt!). Wird also nur der Aufschlagspieler oder nur der Ballflug verdeckt, dann liegt grundsätzlich kein Sichtblock vor. Aber bedenkt: Beides bedingt sich in einem gewissen Maße, dazu später mehr.
Problematisch ist, dass sich zumindest noch fünf weitere Spieler bei der Ausführung des Aufschlags im Feld der aufschlagenden Mannschaft befinden müssen, vgl. Regel 7.4 - Positionen. Entweder bilden diese Spieler nun einen freien Korridor durch den der Aufschlagspieler sichtbar ist und der Ball gespielt werden kann / muss, oder aber eine gewisse Sichtbehinderung muss durch die annehmende Mannschaft hingenommen werden. Letzteres ist der Fall.
Verschiedene Interessen
Bei der Beurteilung eines potenziellen Sichtblocks sind folgende Interessen der Mannschaften zu berücksichtigen:
Die aufschlagende Mannschaft muss den Aufschlag spielen, entsprechend ihrer Positionen aufgestellt sein und sich auf den Angriff des Gegners vorbereiten (K2 Situation).
Die annehmende Mannschaft muss entsprechend ihrer Positionen aufgestellt sein, die Annahme bewältigen und einen Angriff aufbauen. Dazu muss sie zwangsweise auch sehen, wer den Aufschlag spielt und von wo der Aufschlag kommt. (K1 Situation).
Es liegt also eine gewisse Interessenkollision vor: Daher hat die aufschlagende Mannschaft alles zu unterlassen, was die annehmende Mannschaft bei der Annahme beeinträchtigt, aber es muss ihr auch so viel Spielraum verbleiben, dass sie sich auf die nächsten Aktionen vorbereiten kann. Genau hier setzt nun die Regel 12.5 - Sichtblock an!
Aktionen und Handlungen der aufschlagenden Mannschaft, die unmittelbar der Vorbereitung der K2 Situation dienen (z.B. Block, Positionierung des Zuspielers etc.), müssen erlaubt sein! Alle anderen Aktionen und Handlungen sind zu unterlassen!
Klingt doch eigentlich einfach, oder? Ein Vorderspieler am Netz kann zur Blockvorbereitung gegen den Schnellangriff vorbereitend seine Arme heben. Aber warum sollte ein sich nicht am Netz befindlicher Vorderspieler oder gar ein Hinterspieler die Arme heben? Na? Dämmert es schon? Genau, um eben dem Gegner die Sicht zu nehmen!
Gruppensichtblock
Allgemein liegt ein Gruppensichtblock vor, wenn zwei oder mehrere Spieler an der Sichtblockaktion beteiligt sind. Dabei gelten die gleichen Grundsätze, wie bei einem Individualsichtblock.
Regel 12.5.2 (Fallbeispiele)
Ein Spieler oder eine Gruppe von Spielern der aufschlagenden Mannschaft bilden einen Sichtblock, wenn sie während der Ausführung des Aufschlags die Arme hin und her schwenken, springen, sich seitwärts bewegen oder zusammenstehen, um den Aufschlagspieler und die Flugbahn des Balles zu verdecken.
Die Regel 12.5.2 stellt damit Fälle klar, in denen Spieler der aufschlagenden Mannschaft einen Einzel- oder Individualsichtblock bzw. einen Gruppensichtblock bilden. Es werden genannt:
Arme hin und her schwenken,
Springen,
Seitwärts bewegen,
Zusammenstehen.
Subjektives Element
Die durch Regel 12.5.2 beschriebenen Handlungen müssen dabei begangen werden "um den Aufschlagspieler und die Flugbahn des Balls zu verdecken". Ausgenommen bleiben damit die beschriebenen zum Spiel gehörenden Aktionen und Handlungen. Hier kann unterstellt werden, dass eine auftretende Sichtbehinderung nicht erfolgt, um der annehmenden Mannschaft die Sicht auf den Ball zu nehmen, sondern um den eigenen Spielzug vorzubereiten. Untypische Aktionen können daher als potenziell gewollter Sichtblock gewertet werden, denn warum sollten die Spieler sonst diese Aktionen ausführen? Nochmals:
Aktionen und Handlungen der aufschlagenden Mannschaft, die unmittelbar der Vorbereitung der K2 Situation dienen (z.B. Block, Positionierung des Zuspielers etc.), müssen erlaubt sein! Alle anderen Aktionen und Handlungen sind zu unterlassen!
Regel 12.5.2 - Arme hin und her schwenken, Springen, Seitwärts bewegen
Ganz allgemein sind hierunter Fälle zu fassen, bei denen die restlichen fünf Spieler der aufschlagenden Mannschaft (bewusst) versuchen den Spielern der annehmenden Mannschaft die Sicht auf den Aufschlagspieler bzw. auf den Ballflug zu nehmen:
Sichtblock (+), Spieler der annehmenden Mannschaft bewegt sich seitwärts, Spieler der aufschlagenden Mannschaft bewegen sich mit.
Sichtblock (+), Spieler der aufschlagenden Mannschaft versuchen durch das Schwenken der Arme die Körperbreite zu vergrößern.
Sichtblock (-), Zuspieler wechselt auf seine Position.
Regel 12.5.2 - Zusammenstehen (Gruppensichtblock)
Interessant wird es nun, wenn die Spieler auf dem Feld zusammen stehen und damit eine Gruppe bilden.
Voraussetzung für die "Gruppe" ist dabei aber nicht, dass die Spieler eng beieinander stehen. Es reicht aus, wenn sich die Vorderspieler und oder Hinterspieler so versetzt aufstellen, dass sie zusammen als Gruppe die Sicht behindern (vgl. Abb. Team A). Wenn die Spieler sich "normal" zum Positionswechsel aufstellen, dann ist eher nicht von einem Sichtblock auszugehen, denn irgendwie steht ja immer irgendwer irgendwem im Weg... (vgl. Abb. Team B).
Sichtblock (+), wenn die Spieler eine Gruppe bilden, um den Aufschlagspieler und den Ballflug zu verdecken.
Sichtblock (-), wenn die Spieler sich "normal" auf dem Feld aufstellen.
Beim Zusammenstehen kommt es, wie schon mehrfach betont, entscheidend darauf an, ob die verbleibenden fünf Spieler der aufschlagen Mannschaft Aktionen und Handlungen begehen, die unmittelbar der Vorbereitung der Abwehr dienen, oder ob diese Aktionen und Handlungen begehen, die den Spielern der annehmenden Mannschaft die Sicht verdecken sollen.
Denkt an das subjektive Element, "um den Aufschlagspieler und die Flugbahn des Balls zu verdecken".
Sichtblock (+), wenn die Hinterspieler die Arme heben (zur Verbreiterung des Körpers). Dies erfolgt in aller Regel NICHT zur Vorbereitung auf eine Spielaktion.
Sichtblock (-), wenn die dem Netz nahen Vorderspieler die Arme heben, dann dient dies der Blockvorbereitung gegen einen Angriff im ersten Tempo (Schnellangriff).
Sichtblock (-), auch beim Verschränken der Arme hinter dem Kopf. Dies dient in aller Regel der Eigensicherung gegen einen harten missglückten Aufschlag des eigenen Aufschlagspielers und sollte grundsätzlich zulässig sein.
Sichtblock (+), wenn die dem Netz fernen Vorderspieler die Arme heben, hier kann kein Block erfolgen, so dass dies in aller Regel nicht zur Vorbereitung auf eine Spielaktion erfolgt.
Sonderfall: Sichtblock und Sprungaufschlag
These: Aufgrund der durch den Sprungaufschlag auftretenden Dynamik im Spiel, ist grundsätzlich nicht auf Sichtblock zu entscheiden.
Schwierig! Gerade wegen der Dynamik und des meist harten und schnellen Aufschlags ist dafür zu sorgen, dass die annehmende Mannschaft nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Diese Ansicht ist abzulehnen.
Sonderfall: Sichtblock und Ballhöhe (Skyball)
These: Ein Sichtblock liegt dann nicht vor, wenn der Ball hoch über das Netz geschlagen wurde.
Dieser Auslegung kann ich grundsätzlich folgen, denn die Regel 12.5 bezieht sich auf "... die Sicht auf den Aufschlagspieler und auf die Flugbahn des Balles...".
Die annehmende Mannschaft kann zwar nicht uneingeschrängt die Flugbahn des Balls verfolgen, wenn sie den Aufschlagspieler nicht vollständig sieht. Das ist aber bei einem wirklich hoch geschlagenen "Skyball" (Aufschlag, der das Netz sehr hoch über der Netzoberkante überquert und damit meist auch langsam ist) meist nicht problematisch, denn es wird zumindest nicht die Sicht auf die Flugbahn verdeckt.
Regel 12.6.2.3 - Fehler beim Aufschlag
Nach dem korrekten Schlagen des Balles wird der Aufschlag als Fehler geahndet (es sei denn, ein Spieler begeht einen Positionsfehler), wenn der Ball: über einen Sichtblock fliegt.
Handzeichen 12 - Fehler beim Block oder Sichtblock
Ausführung: Beide Arme mit der Handfläche nach vorn heben.
Regelgrundlage: 12.5, 12.6.2.3, 14.6.3, 19.3.1.3, 23.3.2.3a+g, 24.3.2.4
Erläuterung: Das Handzeichen ist eigentlich selbsterklärend, allerdings ein wenig misslich formuliert. Ihr sollt hier nicht die Arme nach vorn heben, sondern die Handflächen.
Mit diesem Handzeichen wird der Block bzw. der Sichtblock angedeutet.


Thema: Filmen und Fotografieren bei Sportveranstaltungen

Recht häufig kommt es vor, dass wir oder auch andere Sportinteressierte Filmaufnahmen oder Fotos während unserer offiziellen Spieltage anfertigen.

Diese Art der Aufnahmen dürfen nach aktuellen Rechtssprechung ohne Rücksprache mit den Sportlern/Sportlerinnen angefertigt werden.

Eine Info zu diesem Thema aus dem Internet:

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Fotorecht in der Praxis bei Sportveranstaltungen und Vereinen

Im Rahmen von Sportveranstaltungen ist bei der Beurteilung, ob eine Einwilligung der abgelichteten Person erforderlich ist, zwischen den unterschiedlichen Beteiligten zu unterscheiden.

Mindestens 90.000 Sportvereine mit knapp 30 Millionen Mitgliedern gibt es derzeit in Deutschland (Quelle: Deutsche Olympia Sportbund). Jeder dieser Vereine organisiert Turniere, Veranstaltungen oder Wettkämpfe. Bei allen Veranstaltungen wollen Angehörige ihre Kinder fotografieren oder es kommt auch mal die Presse hinzu. Damit das Fotorecht bei diesen Sportveranstaltungen gewahrt bleibt, geben wir einen kurzen Überblick über die erforderlichen Einwilligungen.

Grundsätzlich werden die Beteiligten mit nachfolgenden Fragen konfrontiert:

  • Rechte des Zuschauers?
  • Rechte der Sportler?
Zuschauer

Wie im gesamten Bereich des Fotorechts gilt hier der Grundsatz: Kein Personenfoto ohne Einwilligung! Ist ein Bild also erst einmal auf der Speicherkarte, so wird es für die abgelichtete Person schwierig, eine Weiterverwendung zu verhindern. Das bedeutet also für die Praxis: wer auf Nummer sicher gehen will, fragt vor dem Abdrücken und nicht erst danach! Bei Minderjährigen sollten auch die Eltern gefragt werden.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Fälle in denen eine gesetzliche Ausnahme greift. Insbesondere § 23 Absatz 1 Nr. 3 KunstUrhG ist hierbei zu berücksichtigen. Demnach ist keine Einwilligung erforderlich von den Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzuges oder ähnlicher Vorgänge. Solange also eine Sportveranstaltung im Gesamten dargestellt wird (also bei einer Aufnahme des gesamten Fussballplatzes, inklusive Spieler und Publikum), ist keine Einwilligung von Nöten. Vorsicht hingegen ist geboten, wenn man auf dem angefertigten Bild nicht erkennt, dass es sich um eine (Sport-)Veranstaltung handelt, weil man einzelne Personen aus dem Geschehen herausgegriffen hat.

Ebenfalls annehmen kann man, dass die Zuschauer eine konkludente Einwilligung erteilt haben, wenn sie an einem Sportturnier oder Bundesligaspiel teilnehmen. Hierbei wird man jedoch einschränken müssen, dass das nicht für jede Veranstaltung gilt. Je größer die Veranstaltung ist (und damit die zu erwartende Berichterstattung), desto eher kann man von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Darauf verlassen sollte man sich jedoch nicht.

Sportler

Auch für die abgebildeten Sportler greift in aller Regel eine Ausnahme, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man sie als sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG ansehen können. Nachdem die Unterteilung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte von der Rechtsprechung seit dem Jahr 2004 aufgegeben wurde, kommt es bei dieser Ausnahme darauf an, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung der Personen besteht. Dies wird beispielsweise bei öffentlichen Sportturnieren der Fall sein. Demnach darf (z. B. die lokale Presse) auch mit Bildern darüber berichten. Bilder fürs private Familienalbum sind sowieso erlaubt. Solange eine Person auf dem Platz und in Aktion ist, dürfte einer Aufnahme und einer Veröffentlichung in der Regel ebenfalls nichts entgegenstehen. Nicht erlaubt sind jedoch Aufnahmen in der Umkleidekabine, solange keine ausdrückliches Einverständnis erklärt wird.

Wer sich nicht sicher ist, ob eine der genannten Ausnahmen im konkreten Fall zutrifft, sollte rechtzeitig für die ausreichende Einwilligungen sorgen. Das geht auch mündlich und sogar durch schlüssiges Verhalten.